Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich 

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Es gelten ergänzend die Produktinformationen in den einzelnen Katalogen. 

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. 

(4) Wir verpflichten uns zu höchster Integrität, Transparenz und Ethik in allen Geschäftsaktivitäten und Beziehungen. Maßgeblich hierfür ist unser aktueller Code of Conduct. Dieselben Maßstäbe wenden wir bei unseren Lieferanten an. 

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen 

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. 

(2) Der Mindestbestellwert beträgt 30,00 EUR. Bei Bestellungen unter 100,00 EUR berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 16,00 EUR. 

(3) Sonderlängen sind bei Putz- und Fassadenprofilen unter folgenden Bedingungen möglich: Pauschaler Aufpreis für Rüstkosten von 75,00 EUR, Mindestabnahme von 10 Bund, Lieferzeit auf Anfrage 

(4) Die Bestellung einzelner Profile (keine volle Verpackungseinheit) ist bei einer kleinen Auswahl von Artikeln möglich. Die Artikelnummern dieser Profile erhalten Sie auf Anfrage. Wir berechnen pro zu öffnendem Bund einen Verpackungszuschlag von 10,00 EUR. Bei Kunststoffprofilen in Sonderfarben (Mindestbestellmenge 100 kg) berechnen wir einen Farbzuschlag von 30 %. 

(5) Bei Trockenbauprofilen werden grundsätzlich nur ganze Verpackungseinheiten -VE- (z. B. Bund, Karton) geliefert. 

(6) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mengen- und Maßangaben enthalten in der Regel nur Näherungswerte, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 

(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

(8) Modelle und Werkzeuge, die im Auftrage des Bestellers angefertigt wurden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn die Kosten vom Besteller teilweise oder ganz getragen wurden. 

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen können 2 % Skonto abgezogen werden. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.   

 

§ 4 Lieferzeit 

(1) Die von uns angegebene Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus und kann, sofern nicht die ausdrückliche Vereinbarung eines Fixgeschäftes vorliegt, um bis zu zwei Wochen (bei Sonderbestellungen um bis zu drei Wochen) überschritten werden. 

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so fern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten. 

 

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Auf die Möglichkeit der kostenfreien Entsorgung als Entsorgungspartner der INTERSEROH GmbH (Vertrags-Nr. 25608) wird hingewiesen. 

(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 

 

§ 6 Mängelhaftung 

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung Erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 

(7) Die Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verlege- und Verarbeitungshinweise in den Produktkatalogen nicht beachtet werden. 

(8) Außerdem übernehmen wir keine Haftung für die Dauerhaftigkeit der Anhaftung von Pulverbeschichtungen auf Edelstahlprofilen. Durch die glatte und dichte Oberfläche von Edelstahl kann es zu Ablösungen der Pulverbeschichtung kommen. Eine Haftung für solche Fälle ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die entsprechenden Hinweise bei den jeweiligen Profilen im Produktkatalog und auf dem Datenblatt sind zu beachten.  

(9) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, sofern nicht in den Produktinformationen eine längere Gewährleistung übernommen wird. 

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 

 

§ 7 Gesamthaftung 

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt ebenso ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt gilt nicht bei Lieferungen gegen Vorauskasse. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Hierbei hat er dem Dritten gegenüber auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

(4) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 

(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

 

§ 9 Abtretungsverbot 

Die Abtretung der Ansprüche des Bestellers an uns ist ausgeschlossen. 

 

§ 10 Anzahlungen, Stornierung, Stornierungskosten 

(1) Wir behalten uns das Recht vor, für einzelne Bestellungen eine Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung wird in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. 

(2) Sollte der Besteller die Stornierung eines Vertrages wünschen, ist der Besteller verpflichtet, ein Stornierungsverlangen schriftlich oder in Textform an uns zu richten. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein Stornierungsverlangen des Bestellers innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang des Stornierungsverlangens zu akzeptieren. 

(3) Sollte die Stornierung durch uns akzeptiert werden, ist der Besteller verpflichtet, folgende Stornierungskosten zu bezahlen, die mit einer gegebenenfalls geleisteten Anzahlung verrechnet werden: 

Bei einem Stornierungsverlangen innerhalb von 30 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin 100% der geleisteten Anzahlung bzw. 20% des Auftragswertes, bei einem Stornierungsverlangen mehr als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin 50% der geleisteten Anzahlung bzw. 10% des Auftragswertes. Maßgeblich für die Berechnung ist der Eingang des jeweiligen Stornierungsverlangen bei uns. 

 

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort 

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

 

PROTEKTORWERK Florenz Maisch GmbH & Co. KG  

Gaggenau, im Dezember 2023 

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